Die Jagdsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG. Sie kann kraft landesgesetzlicher Ermächtigung von den Landkreisen und kreisfreien Städten erhoben werden und darf 20 % der Jahresjagdpacht nicht überschreiten.

Im Rhein-Pfalz-Kreis beschloss der Kreistag, auf die Jagdsteuer zu verzichten. Im Gegenzug verpflichteten sich die Jäger, verendetes Unfallwild weiterhin kostenfrei zu entsorgen. Die Kommune spart sich teure Entsorgungskosten, die Jäger sparen sich die Steuer.